Waffenrecht
Waffensachkunde mit Prüfung nach § 7 des Waffengesetz
Inhalt des Lehrgangs

Gesetzliche Vorschriften

· a) Bundeswaffengesetz  / · b) Notwehr und Notstand
· Geschosse - Ihre Wirkung und Reichweite / · Handhabung von Kurz- und Langwaffen
· Behandlung von Sportbestimmungen / · Aufgaben der Aufsicht beim Schiessen

Lehrgang zur Sachkundeprüfung.

Nächster Lehrgangs-Termin im Schützenhaus des
SV Wonsheim e.V. 1931

1. Schulung am 14.03. 2020,  ab 09.00 Uhr,  2. Schulung am  21.03.2020,  ab 09.00 Uhr
Prüfung am  26.03. 2020  ab 18.00 Uhr

Lehrgangsleitung: Armin Klamt & Otto Klamt
Die Teilnahmegebühr beträgt 100,- € / Person  und ist vor Kursbeginn zu bezahlen.

Teilnahmebegrenzung ist von der ADD Trier auf 20 Personen festgelegt.
(Reservierung werden nach den Meldung / Eingang festgelegt)
          Meldungen für diesen Lehrgang bitte bei
  Otto Klamt 
otto.klamt@t-online.de
  • Achtung:        
    Jeder, der eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, muss nachweisen, dass er sachkundig ist und an einer gesetzlich vorgeschriebenen Sachkundeprüfung erfolgreich teilgenommen hat. Jeder, der Schieß- und Standaufsichten übernehmen will, ist verpflichtet, fit im Umgang mit den Sportgeräten und den Sportschützen sowie dem Schießstand zu sein.
  • Vorsicht vor falschen Waffenkontrolleuren
    Im Bereich des WSV, insbesondere Landratsamt Esslingen, sind offensichtlich falsche Kontrolleure unterwegs, die angeblich die Aufbewahrung von Schußwaffen überprüfen wollen, hierzu aber nicht legitimiert sind.
    Es steht zu befürchten, daß auf diese Weise Informationen über Schutzeinrichtungen gegen Einbruchdiebstähle ausgespäht werden sollen.
    Wenn der Kontrolleur nicht persönlich bekannt ist muß man sich den Dienstausweis zeigen lassen, diesen sehr genau überprüfen und bei aufkommenden Zweifeln die Waffenbehörde telefonisch kontaktieren, ob die Person tatsächlich berechtigt ist, die Kontrolle vorzunehmen.
    Bis dies endgültig geklärt ist, muß den vorsprechenden Personen der Zutritt zur Wohnung verwehrt werden.
    Thomas Ernst,  Ref. WaffR im PSSB
  • Aufbewahrung von Waffen 
    Die tragischen Ereignisse der letzten Zeit gibt uns erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende sichere Aufbewahrung für jeden Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine unabdingbare und strikt zu beachtende Anforderung ist.
    Sichere Aufbewahrung bedeutet, dass nicht nur die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der erforderlichen Behältnisse eingehalten werden müssen, sondern dass auch außer dem Berechtigten niemand Zugang zu einem Waffenschrank haben darf. Insbesondere darf der Schlüssel zu einem Waffenschrank weder allgemein zugänglich (z.B. am Schlüsselbrett) verwahrt werden, noch darf die Zahlenkombination eines Waffenschrankes anderen Personen mitgeteilt oder bekannt werden. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Ehepartner und Kinder oder sonst im Haushalt lebenden nichtberechtigten Personen.
    Hinweis
    Die zuständige Behörde ist berechtigt, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung zu verlangen. Wie dies geschieht, steht im Ermessen der Behörde. Bestehen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde verlangen, dass ihr der Zutritt zu dem Ort der Aufbewahrung gewährt wird. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich.
    Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht sowie dem Text von Waffengesetz und Waffenverordnung.
  • Waffenschränke 
    A-Schrank, Norm: VDMA 24992; bis 10 Langwaffen, Keine Munition
    A-Schrank, mit Innentresor aus Stahlblech, Norm: VDMA 24992, bis 10 Langwaffen, Munition im Innentresor
    A-Schrank, mit Innentresor Klassifikation B, Norm: VDMA 24992, bis 10 Langwaffen Im Innentresor: bis 5 Kurzwaffen, Munition für Lang- und Kurzwaffen
    B-Schrank, Norm: VDMA 24992, mehr als 10 Langwaffen + bis 5 Kurzwaffen, Schrankgewicht über 200 kg: bis 10 Kurzwaffen Keine Munition
    B-Schrank, mit Innentresor aus Stahlblech, Norm: VDMA 24992 mehr als 10 Langwaffen + bis 5 Kurzwaffen, Schrankgewicht über 200 kg: bis 10 KurzwaffenMunition im Innentresor ,Schrank mit Widerstandsgrad 0, Norm: DIN/EN 1143-1, mehr als 10 Langwaffen + bis 5 Kurzwaffen, Schrankgewicht über 200 kg: bis 10 KurzwaffenMunition, Schrank mit Widerstandsgrad 1, Norm: DIN/EN 1143-1, mehr als 10 Langwaffen mehr als 10 KurzwaffenMunition, Stahlblechschrank, mit Schwenkriegelschloss, oder gleichwertiges Behältnis, (keine Klassifizierung) nur für Munition
  • Gericht: «Reichsbürger» dürfen keine Waffenerlaubnis haben
    Anhänger der «Reichsbürger»-Szene dürfen nach einem Gerichtsbeschluss keinen Waffenschein haben. Wer deren Ideologie folge und die Bundesrepublik und deren Rechtsordnung ablehne, «gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde».
    Mitglieder und Sympathisanten der Bewegung seien «grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen», teilte das Verwaltungsgericht Gießen am Dienstag mit.
    Die Richter bestätigten demnach in einem Eilverfahren die Ansicht der Waffenbehörde des Kreises Marburg-Biedenkopf, die einem mutmaßlichen Szene-Anhänger waffenrechtliche Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit entzogen hatte. Die Gerichtsentscheidung habe grundsätzliche Bedeutung, sagte eine Sprecherin. Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
    «Reichsbürger» erkennen die Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat an und weigern sich oftmals, Steuern oder Bußgelder zu zahlen. Der Verfassungsschutz geht bundesweit von etwa 12.600 Anhängern aus. Bei einigen von ihnen sieht er eine «erhebliche Gewaltbereitschaft». Etliche Akteure sind nach Einschätzung von Verfassungsschützern auch in der rechtsextremen Szene aktiv.
  • Deutscher Schützenbund e.V., Lahnstr. 120, 65195 Wiesbaden

    Reichsbürger“ dürfen nicht in Schützenvereine”

    15.12.2016 – Nach dem Mord an einem Polizisten durch einen Angehörigen der sog. „Reichsbürger“ in Georgensgmünd bei Nürnberg ist das Thema des legalen Waffenbesitzes durch gewaltbereite Extremisten in den Fokus der öffentlichen Diskussion geraten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die für die innere Sicherheit zuständigen Landesbehörden prüfen Möglichkeiten, um die Mitglieder der bisher eher belächelten und unterschätzen Bewegung der sog. „Reichsbürger“ und ihres Umfelds zu erkennen und genauer zu beobachten.
    Die „Reichbürger“ sind Thema im Innenausschuss des Bundestages, und einige Bundesländer ergreifen bereits Maßnahmen, den als „Reichbürger“ identifizierten Personen gegebenenfalls erteilte Erlaubnisse im Sinne des Waffenrechts wieder zu entziehen. Dazu bedarf es keiner
    Korrektur oder Erweiterung des geltenden Waffenrechts.
    Wer einer Gruppierung angehört, die grundsätzlich oder in Teilen das Rechtssystem und die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Organe nicht anerkennt – wie das bei den „Reichsbürgern“ und den Mitgliedern der sog. „Exilregierung Deutsches Reich“ oder ähnlicher Gruppen der Falls ist -, ist nicht zuverlässig im Sinne von § 5 (2) 3. des Waffengesetzes. Damit verfügen die Behörden über die rechtliche Grundlage, diesen Personen die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen.

    DSB-Präsident Heinz-Helmut Fischer stellt klar: „Mitglieder der „Reichsbürger“ und ähnlicher Vereinigungen haben in den Schützengesellschaften nichts zu suchen. Das gilt selbstverständlich für sämtliche Verfechter extremer Positionen überhaupt, seien sie politischer oder religiöser Natur.“
  • Anschriften:
    Veränderungen bei Neuwahl bitte unbedingt an uns melden.
    (Name Anschrift und Posten). Diese Veränderungen auch an den PSSB und den Sportbund Rheinhessen melden.  Danke
  • Internetseite:
    Wir bitten alle Vereine die Internetseite des Fsrhh und des PSSB auf ihrer Vereins-Home Page zu verlinken. Danke
  • Info DSB
    Der DSB stellt seinen Vereinen in Kooperation mit dem DSB-Partner Walther Lichtschießgeräte für die Durchführung von Maßnahmen leihweise zur Verfügung.
    Gegen Übernahme der Versandgebühr und gegen Hinterlegung einer Kaution von 50,- Euro pro Gerät, können die Lichtgeräte (Gewehre und Pistolen) ausgeliehen werden.
    Melden sie sich einfach bei Frau Harbeck: harbeck@dsb.de; Tel: 0611/4680712 und stimmen Sie mir ihr die Ausleihe ab.
  • Deutscher Schützenbund e.V., Lahnstr. 120, 65195 Wiesbaden
    Bearbeiter: Jürgen Kohlheim
    Neue gesetzliche Regelungen für den Transport
    von Schusswaffen und Munition in Deutschland  

    Der Transport einer Schusswaffe von einem Ort zum anderen ist in Deutschland nur erlaubt, wenn
    1. die Schusswaffe nicht schussbereit ist,
    2. die Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist und
    3. der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
    1. Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, d.h., dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschoss lager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.
    Grundsätzlich darf ein Sportschütze seine Waffe niemals geladen mit sich führen.
    2. Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen (Faustformel:
    3 Handgriffe in 3 Sekunden) in Anschlag gebracht werden kann; z.B. wenn sie in einem Halfter oder einer Pistolentasche am Körper getragen wird. Dies gilt auch für die Lagerung in einem nicht verschlossenen Handschuhfach. Ein Abzugsschloss reicht nicht aus, da die Schusswaffe weiterhin zu Drohzwecken eingesetzt werden kann.
    Nicht zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mit geführt wird. Verschlossen bedeutet "abgeschlossen" im Unterschied zum bloen "geschlossen". Erforderlich ist also ein Waffenkoffer oder ein Futteral mit Schloss. Ausreichend ist grundsätzlich auch der abgeschlossene Kofferraum oder das abgeschlossene Handschuhfach.
    Bei einem offenen Kombi / Break, bei dem aus dem Innenraum auf die Waffen zugegriffen werden kann, ist die Waffe als zugriffsbereit anzusehen. Gurte mit Zahlenschloss für Taschen oder Koffer reichen zur Sicherung nur dann aus, wenn die Waffe nur mit großem Aufwand entnommen werden kann:
    Der Transport "zum vom Bedürfnis umfassten Zweck" bedeutet, dass ein Zusammenhang mit dem sportliche Schieen bestehen muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Weg – z.B. zur Schießstätte – unterbrochen wird, z.B. durch eine Übernachtung, sei es bei einem Sportkameraden oder im Hotel.
    Munition darf grundsätzlich mit der Schusswaffe zusammen – auch in einem Waffenkoffer transportiert werden. Diabolos fr Luftdruckwaffen gelten in Deutschland nicht als Munition. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich Waffen und Munition nicht transportieren. Die Nichteinhaltung dieser Regelungen kann zu einem Strafverfahren und zur Beschlagnahme der Schusswaffen führen.  Ein sicherer Transport sollte nach der Empfehlung des Deutschen Schützenbundes grundsätzlich in einem abgeschlossenen Waffenkoffer erfolgen.
  • Datenschutz-Hinweis
    Mit der Teilnahme an Veranstaltungen des Fachverbandes Sportschießen Rheinhessen e.V. erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Speicherung der wettkampfrelevanten Daten und der Veröffentlichung der Startlisten und Ergebnisse in Aushängen, im Internet und in Publikationen des Fachverbandes einverstanden.

Fachverband Sportschießen Rheinhessen e.V., Gernotstraße 12a, 55232 Alzey